11 O 197/18•Landgericht Mönchengladbach, 2019-02-22, 11 O 197/18
Landgericht Mönchengladbach, 2019-02-22, 11 O 197/18
11 O 197/18Kantonsgericht22.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 11 O 197/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-22
Aktenzeichen: 11 O 197/18
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2019:0222.11O197.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.636,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges …, …, R-Line mit der Fahrgestellnummer … sowie weitere 1.706,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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