Landgericht Mönchengladbach, 2019-06-27, 1 O 248/18

1 O 248/18Kantonsgericht27.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 1 O 248/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-27

Aktenzeichen: 1 O 248/18

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2019:0627.1O248.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: §826 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.790,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 16.08.2017 bis zum 26.07.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs XXXXXX, XXXXXXX mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXX, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.564,55 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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