28 Kls 2/11•Landgericht Mönchengladbach, 2019-07-12, 28 Kls 2/11
Landgericht Mönchengladbach, 2019-07-12, 28 Kls 2/11
28 Kls 2/11Kantonsgericht12.07.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 28 Kls 2/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-12
Aktenzeichen: 28 Kls 2/11
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2019:0712.28KLS2.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Strafkammer- Mönchengladbach als Wirtschaftsstrafkammer
Normen: §§ 263 Abs. 1, 22,23,52 StGB
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung gelten von dieser Freiheitsstrafe des Angeklagten sechs Monate als vollstreckt. Bei dem Angeklagten wird ein Betrag von 568.400,00 Euro eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 1. Alt., 22, 23, 49 Abs. 1, 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB
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