Landgericht Mönchengladbach, 2019-07-12, 28 Kls 2/11

28 Kls 2/11Kantonsgericht12.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 28 Kls 2/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-12

Aktenzeichen: 28 Kls 2/11

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2019:0712.28KLS2.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Strafkammer- Mönchengladbach als Wirtschaftsstrafkammer

Normen: §§ 263 Abs. 1, 22,23,52 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung gelten von dieser Freiheitsstrafe des Angeklagten sechs Monate als vollstreckt. Bei dem Angeklagten wird ein Betrag von 568.400,00 Euro eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 1. Alt., 22, 23, 49 Abs. 1, 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB

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