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39 Qs 11/20•Landgericht Mönchengladbach, 2020-06-10, 39 Qs 11/20
39 Qs 11/20Kantonsgericht10.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-10
Aktenzeichen: 39 Qs 11/20
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:0610.39QS11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer für Bußgeldsachen
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss in Bezug auf die Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens einschließlich die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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