13 O (Baul.) 11/82•Landgericht Münster, 1984-06-20, 13 O (Baul.) 11/82
Landgericht Münster, 1984-06-20, 13 O (Baul.) 11/82
13 O (Baul.) 11/82Kantonsgericht20.06.1984
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 13 O (Baul.) 11/82 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1984-06-20
Aktenzeichen: 13 O (Baul.) 11/82
ECLI: ECLI:DE:LGMS:1984:0620.13O.BAUL11.82.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Baulandsachen -
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidenten Münster vom 30.09.1982 (Aktenzeichen: 35.3.4. – 6704) wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass auch der Ausbau der B ### innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets „Stadtzentrum“ lt. Sanierungssatzung vom 17.07.1972 sanierungsbedingt ist und dass die Stadt J verpflichtet ist, der Deutschen Bundespost alle entstehenden sanierungsbedingten Folgekosten aus der Verlegung, Änderung und dem Ersatz von Fernmeldeanlagen zu erstatten, und zwar insbesondere die Kosten
- 1 Der Fernmeldebaumaßnahmen im Bereich der B ### innerhalb des Sanierungsgebiets;
- 2 Der Fernmeldemaßnahmen im Einzugsbereich der verlängerten X / C innerhalb des Sanierungsgebiets.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 89 % die Beteiligte zu 2) und zu 11% die Beteiligte zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beteiligte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM.
Der Beteiligten zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 DM abzuwenden, wenn nicht die Beteiligte zu 2) vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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