Landgericht Münster, 1990-02-21, 1 S 414/89

1 S 414/89Kantonsgericht21.02.1990

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 1 S 414/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-02-21

Aktenzeichen: 1 S 414/89

ECLI: ECLI:DE:LGMS:1990:0221.1S414.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 21. September 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Steinfurt teilweise abgeändert und neu gefaßt.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Angabe von Namen und Adresse Auskunft zu erteilen, wem sie in dem Zeitraum vom 181. bis zum 302. Tage vor dem 17. April 1959 geschlechtlich beigewohnt hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

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