11 O 120/91•Landgericht Münster, 1992-08-27, 11 O 120/91
Landgericht Münster, 1992-08-27, 11 O 120/91
11 O 120/91Kantonsgericht27.08.1992
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 11 O 120/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-08-27
Aktenzeichen: 11 O 120/91
ECLI: ECLI:DE:LGMS:1992:0827.11O120.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder steuerbürgin zu gelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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