Landgericht Münster, 1995-02-15, 012 O 382/ 94

012 O 382/ 94Kantonsgericht15.02.1995

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 012 O 382/ 94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-02-15

Aktenzeichen: 012 O 382/ 94

ECLI: ECLI:DE:LGMS:1995:0215.012O382.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

2.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem

  1. August 1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet

ist, dem Kläger 2/3 der künftigen

materiellen und immateriellen Schäden aus

dem Unfall vom 11. Mai 1993 zu ersetzen,

soweit nicht auf Dritte übergegangen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der

Kläger 57 % und die Beklagte 43 % mit Ausnahme

der Mehrkosten, die durch die Anrufung

des unzuständigen Amtsgerichts B. entstanden

sind; diese trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete

und unbedingte Selbstschuldnerische

Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen

Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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