Landgericht Münster, 1995-08-31, 11 O 260/94

11 O 260/94Kantonsgericht31.08.1995

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 11 O 260/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-08-31

Aktenzeichen: 11 O 260/94

ECLI: ECLI:DE:LGMS:1995:0831.11O260.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 40.000,-- DM (vierzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.06.1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und weitere immateriellen Schäden zu erstatten, die auf der fehlerhaften Behandlung vom 11.04.1991 beruhen, und zwar vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Von den Gerichtskosten und den übrigen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger 11/14 und die Beklagte zu 1) 3/14.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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