15 O 433/98•Landgericht Münster, 2000-03-21, 15 O 433/98
Landgericht Münster, 2000-03-21, 15 O 433/98
15 O 433/98Kantonsgericht21.03.2000
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 15 O 433/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-21
Aktenzeichen: 15 O 433/98
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2000:0321.15O433.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 43.365,88 DM aufgrund des Versäumnis-Teilurteils des Landgerichts Münster vom 25.6.98 (Az.:15 0 173/98) die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz G1 eingetragen im Grundbuch von B. zu dulden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine· selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes zu erbringen.
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