5 T 408/02•Landgericht Münster, 2002-06-03, 5 T 408/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 408/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-03
Aktenzeichen: 5 T 408/02
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2002:0603.5T408.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil - Beschwerde - Kammer
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Ibbenbüren wird angewiesen,
den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubiger vom 4.12.01 auch
wegen der dort aufgeführten Zwangsvollstreckungskosten
durchzuführen.
Die außergerichtlichen Kosten der Gläubiger im Beschwerdeverfahren
trägt die Schuldnerin.
Wert: 178.66 EUR.
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