9 KLs 6 Js 97/08 (8/01)•Landgericht Münster, 2002-06-18, 9 KLs 6 Js 97/08 (8/01)
Landgericht Münster, 2002-06-18, 9 KLs 6 Js 97/08 (8/01)
9 KLs 6 Js 97/08 (8/01)Kantonsgericht18.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 9 KLs 6 Js 97/08 (8/01) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-18
Aktenzeichen: 9 KLs 6 Js 97/08 (8/01)
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2002:0618.9KLS6JS97.08.8.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Tenor
Die Angeklagte I wird wegen gemeinschaftlichen Kreditbetruges in 23 Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unrichtiger Darstellung in vier Fällen und wegen gemeinschaftlichen Kapitalanlagebetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausge-setzt.
Außerdem wird gegen die Angeklagte I eine Geldstrafe von
360 Tagessätzen zu je 30 Euro
verhängt.
Der Angeklagte X wird wegen gemeinschaftlichen Kreditbetruges in 28 Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unrichtiger Darstellung in fünf Fällen, wegen gemeinschaftlichen Kapitalanlagebetruges in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von
vier Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Außerdem wird gegen den Angeklagten X eine Geldstrafe von
360 Tagessätzen zu je 300 Euro
verhängt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bezüglich I: §§ 265 b Abs. 1 Nr. 1 a), 264 a Abs. 1 Nr. 1,
25 Abs. 2, 41, 52, 53, 56 Abs. 2 StGB,
331 Nr. 2 HGB,
bezüglich X: §§ 263, 265 b Abs. 1 Nr. 1 a), 264 a Abs. 1 Nr. 1,
25 Abs. 2, 41, 52, 53 StGB,
331 Nr. 2 HGB.
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