5 T 601/02•Landgericht Münster, 2002-07-03, 5 T 601/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 601/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-03
Aktenzeichen: 5 T 601/02
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2002:0703.5T601.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-Beschwerde-Kammer
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung
seines Vermögensverzeichnisses vom 13.3.2001 - 12 M 145/01 - erneut
vorzuladen.
Eie außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren
werden dem Schuldner auferlegt.
Wert: 1.500.-- EUR.
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