Landgericht Münster, 2002-07-03, 5 T 601/02

5 T 601/02Kantonsgericht03.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 601/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-03

Aktenzeichen: 5 T 601/02

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2002:0703.5T601.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-Beschwerde-Kammer

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung

seines Vermögensverzeichnisses vom 13.3.2001 - 12 M 145/01 - erneut

vorzuladen.

Eie außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren

werden dem Schuldner auferlegt.

Wert: 1.500.-- EUR.

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