11 Ks 30 Js 52/03 (3/03)•Landgericht Münster, 2003-08-01, 11 Ks 30 Js 52/03 (3/03)
Landgericht Münster, 2003-08-01, 11 Ks 30 Js 52/03 (3/03)
11 Ks 30 Js 52/03 (3/03)Kantonsgericht01.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 11 Ks 30 Js 52/03 (3/03) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-01
Aktenzeichen: 11 Ks 30 Js 52/03 (3/03)
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2003:0801.11KS30JS52.03.3.0.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer
Tenor
Die Angeklagten X1 und Y1 werden wegen Mordes jeweils zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Ihre Schuld wiegt besonders schwer.
Der Angeklagte Z1 wird wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
Bei X1 und Y1: §§ 211, 25 Abs. 2, 52, 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB;
bei Z1: §§ 211, 27, 49 Abs. 1, 52 StGB.
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