Landgericht Münster, 2006-05-18, 012 O 484/05

012 O 484/05Kantonsgericht18.05.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 012 O 484/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-18

Aktenzeichen: 012 O 484/05

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2006:0518.012O484.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82.166,73 EUR (in Worten: zweiundachtzigtausendeinhundertsechsundsechzig 73/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 60.894,86 EUR seit dem 22.09.2005 und aus einem Betrag in Höhe von 21.271,87 EUR seit dem 22.12.2005 zu zahlen.

Wegen des weiteren Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 82.166,73 EUR.

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