Landgericht Münster, 2006-09-25, 15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06)

15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06)Kantonsgericht25.09.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-25

Aktenzeichen: 15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06)

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2006:0925.15NS82JS5612.06.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. kleine Strafkammer

Tenor

Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte, der der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr schuldig ist, wird zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Monaten

verurteilt.

Er wird in eine Entziehungsanstalt eingewiesen.

Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Für die Dauer von drei Monaten wird dem Angeklagten verboten, L. jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, jedoch trägt die Landeskasse die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1; 21, 44, 64, 69 a StGB

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