16 O 558/06•Landgericht Münster, 2007-06-01, 16 O 558/06
Landgericht Münster, 2007-06-01, 16 O 558/06
16 O 558/06Kantonsgericht01.06.2007
Regest
Die Haftung als Tierhalter trifft einen Verein auch dann, wenn Geschädigter ein Vorstandsmitglied ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 16 O 558/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-01
Aktenzeichen: 16 O 558/06
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2007:0601.16O558.06.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: § 833 BGB
Leitsätze
Die Haftung als Tierhalter trifft einen Verein auch dann, wenn Geschädigter ein Vorstandsmitglied ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.226,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.460,41 € für die Zeit vom 19.08.2005 bis zum 28.01.2007, aus 14.141,59 € für die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 15.04.2007 und aus 14.226,49 € seit dem 16.04.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die der Versicherten L. aus Anlass des Reitunfalls vom 14.01.2005 auf der Anlage des Beklagten künftig entstehen werden, soweit sie auf die Klägerin übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizu-treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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