Landgericht Münster, 2007-08-27, 8 KLs 81 Js 1751/07 (33/07)

8 KLs 81 Js 1751/07 (33/07)Kantonsgericht27.08.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 8 KLs 81 Js 1751/07 (33/07) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-27

Aktenzeichen: 8 KLs 81 Js 1751/07 (33/07)

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2007:0827.8KLS81JS1751.07.3.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: StGB §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, WStG §§ 30, 31

Tenor

Der Angeklagte H wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-rung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte H hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Angeklagte F wird wegen entwürdigender Behandlung zu einer Geld-strafe von sechzig Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt.

Der Angeklagte F hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Auslagen der Staatskasse, die durch die Vernehmung der Zeugen in den Hauptverhandlungsterminen vom 25.04., 07.05., 09.05., 24.05., 30.05., 11.06., 13.06., 20.06., 02.07., 30.07., 01.08, 08.08. und 13.08.2007 entstanden sind. Die ihm selbst in diesen Hauptverhandlungsterminen entstandenen notwendi-gen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Angeklagten K und H1 werden auf Kosten der Staats-kasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Angewendete Vorschriften: bei H: §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG,

223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52, 56 StGB

bei F: §§ 31 Abs. 1 WStG, 47 Abs. 2 StGB

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