5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Münster•Landgericht Münster, 2007-09-03, 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Münster
Landgericht Münster, 2007-09-03, 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Münster
5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG MünsterKantonsgericht03.09.2007
Regest
Für eine im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahens abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht eine Einigungsgebühr gem. VV Nr. 1000 RVG nur dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger zusätzliche Sicherheiten verschafft, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern, da andernfalls die bestehende Ungewissheit über Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners nicht beseitigt wird.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Münster — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-03
Aktenzeichen: 5 T 697/07 LG Münster - 54 UR II 2802/05 AG Münster
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2007:0903.5T697.07LG.MÜNSTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: RVG VV 1000, RVG VV 2508
Leitsätze
Für eine im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahens abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht eine Einigungsgebühr gem. VV Nr. 1000 RVG nur dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger zusätzliche Sicherheiten verschafft, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern, da andernfalls die bestehende Ungewissheit über Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners nicht beseitigt wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
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