11 O 295/07•Landgericht Münster, 2007-09-26, 11 O 295/07
Landgericht Münster, 2007-09-26, 11 O 295/07
11 O 295/07Kantonsgericht26.09.2007
Regest
Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG besteht auch dann, wenn der geltend gemachte Anspruch neben einer vertraglichen Anspruchsgrundlage aus dem zugrunde liegenden Handelsgeschäft auf eine oder mehrere andere Anspruchsgrundlagen gestützt wird, zum Beispiel auf § 823 Abs. 1 BGB und Produkthaftung.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 11 O 295/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-26
Aktenzeichen: 11 O 295/07
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2007:0926.11O295.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Normen: GVG §§ 95 Abs. 1 Nr. 1; 97 Abs. 2; 102; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze
Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG besteht auch dann, wenn der geltend gemachte Anspruch neben einer vertraglichen Anspruchsgrundlage aus dem zugrunde liegenden Handelsgeschäft auf eine oder mehrere andere Anspruchsgrundlagen gestützt wird, zum Beispiel auf § 823 Abs. 1 BGB und Produkthaftung.
Tenor
Die Übernahme des Rechtsstreits wird abgelehnt.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht I zur Bestimmung der funktionell zuständigen Kammer vorgelegt.
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