8 S 150/08•Landgericht Münster, 2008-11-04, 8 S 150/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 8 S 150/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-04
Aktenzeichen: 8 S 150/08
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2008:1104.8S150.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer-Berufungskammer
Tenor
Die Berufungskläger sind des eingelegten Rechtsmittels verlustig und tragen die Kosten der Berufung, nachdem die Berufung wirksam zurückgenommen worden ist, § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
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