025 O 15/09•Landgericht Münster, 2009-02-17, 025 O 15/09
Landgericht Münster, 2009-02-17, 025 O 15/09
025 O 15/09Kantonsgericht17.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 025 O 15/09
Entscheidungsdatum: 2009-02-17
Aktenzeichen: 025 O 15/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0217.025O15.09.00
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen oder sonstigen Publikationen und Presseerzeugnissen umfassende Steuerrechtshilfe anzubieten durch Formulierung wie „Wir suchen schnellstmöglich für unser Team in B eine/n Steuerfachangestellte/n. Ihre Aufgaben: Bearbeitung von Steuererklärungen und –bescheiden…“
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uneingeschränkt Steuerrechtshilfe zu leisten durch die Bearbeitung von Steuererklärungen und –bescheiden.
Unberührt hiervon bleiben eine Tätigkeit und Kundmachung gemäß § 8 Abs. 4 StBerG im Rahmen des § 6 Ziffer 3 StBerG („die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen“) oder im Rahmen des § 6 Ziffer 4 StBerG („das Buchen der laufendenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldung, soweit diese Tätigkeit verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind“).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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