Landgericht Münster, 2009-07-23, 5 T 298/09

5 T 298/09Kantonsgericht23.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 298/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-23

Aktenzeichen: 5 T 298/09

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0723.5T298.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die der Verfahrenspflegerin auf ihren Antrag vom 06.04.2009 zu erstattende Vergütung nebst Aufwendungsersatz wird auf insgesamt 117,67 EUR festgesetzt.

Der Beschwerdewert beträgt (117,67 EUR – 53,81 EUR =) 63,86 EUR.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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