Landgericht Münster, 2009-08-20, 022 O 109/09

022 O 109/09Kantonsgericht20.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 022 O 109/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-20

Aktenzeichen: 022 O 109/09

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0820.022O109.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2009 sowie 1,90 € verauslagte Portokosten und 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

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