Landgericht Münster, 2009-09-14, 5 T 576/09

5 T 576/09Kantonsgericht14.09.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 576/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-14

Aktenzeichen: 5 T 576/09

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0914.5T576.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung wird auf Kosten der Schuldnerin nach einem Wert von 1.500 EUR zurückgewiesen mit der Maßgabe, das weitere Auskunft zu erteilen ist darüber, welche Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung und Garantie am Fahrzeug der Marke S mit dem amtlichen Kennzeichen ##### der Gläubigerin am 19.04.2005, vom 09.05. bis zum 06.06.2005, am 19.07.2005, am 01.06.2007, am 04.08.2007, am 08.08.2007, am 30.10.2007 und vom 06.11. bis zum 21.11.2007 durchgeführt worden sind.

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht insoweit gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

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