Landgericht Münster, 2009-09-24, 015 O 275/09

015 O 275/09Kantonsgericht24.09.2009

Regest

Bei Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingten Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist in der Kaskoversicherung eine Leistungskürzung nach § 81 VVG auf "Null" gerechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 015 O 275/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-24

Aktenzeichen: 015 O 275/09

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0924.015O275.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: VVG § 81 Abs. 2

Leitsätze

Bei Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingten Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist in der Kaskoversicherung eine Leistungskürzung nach § 81 VVG auf "Null" gerechtfertigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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