014 O 289/09•Landgericht Münster, 2009-11-26, 014 O 289/09
Landgericht Münster, 2009-11-26, 014 O 289/09
014 O 289/09Kantonsgericht26.11.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 014 O 289/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-26
Aktenzeichen: 014 O 289/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:1126.014O289.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagen gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann, Herrn K, M, keine Restforderung aus dem Hypothekendarlehen - ###### - in Höhe von 18.623,50 EUR zzgl. Nebenkosten zusteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 961,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts P verursachten Mehrkosten werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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