Landgericht Münster, 2010-02-25, 012 O 30/07

012 O 30/07Kantonsgericht25.02.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 012 O 30/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-25

Aktenzeichen: 012 O 30/07

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0225.012O30.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 38.342,18 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.083,72 Euro seit dem 03.09.2006 und aus 27.258,46 seit dem 17.11.2006 mit der Maßgabe zu zahlen, hieraus 7.256,86 Euro nebst ausgerechneten Zinsen bis zum 24.02.2009 i.H.v. 1.540,08 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.256,86 Euro an die Pfändungsgläubigerin, Frau C. H, F xx, xxxxx M zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 30 Prozent und die Beklagte zu 70 Prozent.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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