021 O 36/10•Landgericht Münster, 2010-04-21, 021 O 36/10
Landgericht Münster, 2010-04-21, 021 O 36/10
021 O 36/10Kantonsgericht21.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 021 O 36/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-21
Aktenzeichen: 021 O 36/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0421.021O36.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Kammer für Handelssachen
Tenor
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft von bis zum sechs Monaten – oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ein Restaurant zu betreiben mit folgenden Gestaltungselementen:
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helle Holzfußböden
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große Glas-/Fensterflächen in der straßenseitigen Fensterfront
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offener Koch-/Küchenbereich (Show-Küche/Front-Cooking)
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quaderförmige Regale vor dem offenen Kochbereich für Tabletts, Besteck und Servietten
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Schiefertafeln über dem Kochbereich mit kreideartiger Beschriftung
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helle, rechteckige, puristische Holztische mit pilzförmigen Lampen
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rote Möbel und Wände im Loungebereich
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Schieferwand
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Wanddurchbruch mit Getränkeflaschen
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rotes Logo mit weißer Schrift
wenn dies geschieht, wie aus den als Anlage beigefügten Lichtbildern ersichtlich.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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