Landgericht Münster, 2010-06-17, 05 T 168/10

05 T 168/10Kantonsgericht17.06.2010

Regest

Ein erstmals im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde gestellter Antrag des Schuldners gem. § 765 a ZPO ist unzulässig, es sei denn, es besteht eine konkrete Suizidgefahr.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 05 T 168/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-17

Aktenzeichen: 05 T 168/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0617.05T168.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerd-)Kammer

Normen: ZVG § 96; ZVG §100; ZPO § 765 a

Leitsätze

Ein erstmals im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde gestellter Antrag des Schuldners gem. § 765 a ZPO ist unzulässig, es sei denn, es besteht eine konkrete Suizidgefahr.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Wert: 88.000,00 €

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