05 T 168/10•Landgericht Münster, 2010-06-17, 05 T 168/10
Landgericht Münster, 2010-06-17, 05 T 168/10
05 T 168/10Kantonsgericht17.06.2010
Regest
Ein erstmals im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde gestellter Antrag des Schuldners gem. § 765 a ZPO ist unzulässig, es sei denn, es besteht eine konkrete Suizidgefahr.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 05 T 168/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-17
Aktenzeichen: 05 T 168/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0617.05T168.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerd-)Kammer
Normen: ZVG § 96; ZVG §100; ZPO § 765 a
Leitsätze
Ein erstmals im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde gestellter Antrag des Schuldners gem. § 765 a ZPO ist unzulässig, es sei denn, es besteht eine konkrete Suizidgefahr.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Wert: 88.000,00 €
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