Landgericht Münster, 2010-06-17, 05 T 258/10

05 T 258/10Kantonsgericht17.06.2010

Regest

Der Schuldner hat kein erneutes Antragsrecht gem. §§ 30a, 30b ZVG, wenn ein auf Bewilligung des Gläubigers gem. § 30 ZVG eingestelltes Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 05 T 258/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-17

Aktenzeichen: 05 T 258/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0617.05T258.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: ZVG § 30b; ZVG § 30; ZVG § 30a

Leitsätze

Der Schuldner hat kein erneutes Antragsrecht gem. §§ 30a, 30b ZVG, wenn ein auf Bewilligung des Gläubigers gem. § 30 ZVG eingestelltes Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.767,85 € festgesetzt.

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