05 T 258/10•Landgericht Münster, 2010-06-17, 05 T 258/10
Landgericht Münster, 2010-06-17, 05 T 258/10
05 T 258/10Kantonsgericht17.06.2010
Regest
Der Schuldner hat kein erneutes Antragsrecht gem. §§ 30a, 30b ZVG, wenn ein auf Bewilligung des Gläubigers gem. § 30 ZVG eingestelltes Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt wird.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 05 T 258/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-17
Aktenzeichen: 05 T 258/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0617.05T258.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: ZVG § 30b; ZVG § 30; ZVG § 30a
Leitsätze
Der Schuldner hat kein erneutes Antragsrecht gem. §§ 30a, 30b ZVG, wenn ein auf Bewilligung des Gläubigers gem. § 30 ZVG eingestelltes Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.767,85 € festgesetzt.
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