014 O 416/09•Landgericht Münster, 2010-07-13, 014 O 416/09
Landgericht Münster, 2010-07-13, 014 O 416/09
014 O 416/09Kantonsgericht13.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 014 O 416/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-13
Aktenzeichen: 014 O 416/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0713.014O416.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde UR-Nr. ###### des Notars S in D vom 16.02.2009 wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.