Landgericht Münster, 2010-07-13, 014 O 416/09

014 O 416/09Kantonsgericht13.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 014 O 416/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-13

Aktenzeichen: 014 O 416/09

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0713.014O416.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde UR-Nr. ###### des Notars S in D vom 16.02.2009 wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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