5 T 73/10•Landgericht Münster, 2010-09-17, 5 T 73/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 73/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-17
Aktenzeichen: 5 T 73/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0917.5T73.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Tenor
21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG und § 27 Abs. 3 Nr. 5, 2. Halbsatz PStG sind nach Auffassung der Kammer mit Art. 3, 4 Abs. 1 GG unvereinbar.
Es soll deshalb gem. Art. 100 Abs. 1 GG, 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu der Frage eingeholt werden, ob § 21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG und § 27 Abs. 3 Nr. 5, 2. Halbsatz PStG verfassungswidrig sind.
Das Beschwerdeverfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Den Beteiligten zu 1) und 2) wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus I.
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