Landgericht Münster, 2010-09-17, 5 T 73/10

5 T 73/10Kantonsgericht17.09.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 73/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-17

Aktenzeichen: 5 T 73/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:0917.5T73.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Tenor

21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG und § 27 Abs. 3 Nr. 5, 2. Halbsatz PStG sind nach Auffassung der Kammer mit Art. 3, 4 Abs. 1 GG unvereinbar.

Es soll deshalb gem. Art. 100 Abs. 1 GG, 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu der Frage eingeholt werden, ob § 21 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz PStG und § 27 Abs. 3 Nr. 5, 2. Halbsatz PStG verfassungswidrig sind.

Das Beschwerdeverfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

Den Beteiligten zu 1) und 2) wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus I.

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