5 T 564/10•Landgericht Münster, 2010-10-04, 5 T 564/10
Landgericht Münster, 2010-10-04, 5 T 564/10
5 T 564/10Kantonsgericht04.10.2010
Regest
Das Vollstreckungsgericht kann im Fall einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850 k Abs. 4 ZPO das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird. Eine Bezifferung des "pfändungsfreien Betrages" gem. § 850 k Abs. 4 ZPO ist nicht erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 564/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-04
Aktenzeichen: 5 T 564/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:1004.5T564.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: § 850 k Abs. 4 ZPO
Leitsätze
Das Vollstreckungsgericht kann im Fall einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850 k Abs. 4 ZPO das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird. Eine Bezifferung des "pfändungsfreien Betrages" gem. § 850 k Abs. 4 ZPO ist nicht erforderlich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 4.129,08 Euro
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