5 T 311/10•Landgericht Münster, 2010-11-30, 5 T 311/10
Landgericht Münster, 2010-11-30, 5 T 311/10
5 T 311/10Kantonsgericht30.11.2010
Regest
Wenn der Notar einen Vertragsentwurf fertigt und die zunächst vorgesehene Beurkundung aufgrund einer Rücknahme des Auftrages unterbleibt, dann ist § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO (analog) auch dann anzuwenden, wenn das Rechtsgeschäft nicht der notariellen Beurkundung bedarf.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 5 T 311/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-30
Aktenzeichen: 5 T 311/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2010:1130.5T311.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: KostO § 156; KostO § 145
Leitsätze
Wenn der Notar einen Vertragsentwurf fertigt und die zunächst vorgesehene Beurkundung aufgrund einer Rücknahme des Auftrages unterbleibt, dann ist § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO (analog) auch dann anzuwenden, wenn das Rechtsgeschäft nicht der notariellen Beurkundung bedarf.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Wert: 267,69 Euro
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