06 S 93/10•Landgericht Münster, 2011-01-18, 06 S 93/10
Landgericht Münster, 2011-01-18, 06 S 93/10
06 S 93/10Kantonsgericht18.01.2011
Regest
Den Ansprüchen des Mobilfunkanbieters aus einem Mobilfunkvertag kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn er bei Vertragsschluss Beratungspflichten im Hinblick auf die Wahl des Tarifs verletzt hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 06 S 93/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-18
Aktenzeichen: 06 S 93/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0118.06S93.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: §§ 611, 398, 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Den Ansprüchen des Mobilfunkanbieters aus einem Mobilfunkvertag kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn er bei Vertragsschluss Beratungspflichten im Hinblick auf die Wahl des Tarifs verletzt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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