06 T 48/10•Landgericht Münster, 2011-02-22, 06 T 48/10
Landgericht Münster, 2011-02-22, 06 T 48/10
06 T 48/10Kantonsgericht22.02.2011
Regest
Die Preisgestaltung eines Fitnessstudiovertrages unterliegt der eingeschränkten Kontrolle nach den §§ 305 bis 306a, 307 Abs. 1 BGB, insbesondere dem Transparenzgebot.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 06 T 48/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-22
Aktenzeichen: 06 T 48/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0222.06T48.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: BGB §§ 305c, 307
Leitsätze
Die Preisgestaltung eines Fitnessstudiovertrages unterliegt der eingeschränkten Kontrolle nach den §§ 305 bis 306a, 307 Abs. 1 BGB, insbesondere dem Transparenzgebot.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben soweit dem
Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechts-
verteidigung gegen eine Klageforderung wegen eines 147,75 €
übersteigenden Betrages versagt wurde.
Das Amtsgericht wird angewiesen, insoweit über den Prozess-
kostenhilfeantrag des Beklagten unter Beachtung der Rechts-
auffassung der Kammer erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.