Landgericht Münster, 2011-02-23, 01 S 193/10

01 S 193/10Kantonsgericht23.02.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 01 S 193/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-23

Aktenzeichen: 01 S 193/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0223.01S193.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung der Stadt J aus übergegangenem Recht der Frau J2 (Az. der Stadt J: ########) in Höhe von 695,- € freizustellen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,35 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und der Beklagte

20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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