05 T 328/10•Landgericht Münster, 2011-03-01, 05 T 328/10
Landgericht Münster, 2011-03-01, 05 T 328/10
05 T 328/10Kantonsgericht01.03.2011
Regest
Hat ein Berufsbetreuer ein nicht betreuungsspezifisches Studium absolviert, so kann er im Regelfall nicht die höchste Vergütungsstufe gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beanspruchen. Wenn er jedoch im Rahmen des Studiums in mehreren (Neben-) Fächern betreuungsrelevante Kenntnisse erlangt, so kann diese abgeschlossene Ausbildung im Einzelfall vergleichbar mit einer abgeschlossenen betreuungsspezifischen Lehre sein, so dass der Betreuer den Stundensatz von 33,50 € gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhalten kann.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 05 T 328/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-01
Aktenzeichen: 05 T 328/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0301.05T328.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: VBVG § 4 Abs. 1
Leitsätze
Hat ein Berufsbetreuer ein nicht betreuungsspezifisches Studium absolviert, so kann er im Regelfall nicht die höchste Vergütungsstufe gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beanspruchen.
Wenn er jedoch im Rahmen des Studiums in mehreren (Neben-) Fächern betreuungsrelevante Kenntnisse erlangt, so kann diese abgeschlossene Ausbildung im Einzelfall vergleichbar mit einer abgeschlossenen betreuungsspezifischen Lehre sein, so dass der Betreuer den Stundensatz von 33,50 € gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhalten kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 399,75 Euro.
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