Landgericht Münster, 2011-03-17, 024 O 129/10

024 O 129/10Kantonsgericht17.03.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 024 O 129/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-17

Aktenzeichen: 024 O 129/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0317.024O129.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Landgericht Münster

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd für eine

Hörsystemversorgung mit der Aussage zu werben „Ohr-HiFi macht

herkömmliches Hörgerät überflüssig“, wenn dies geschieht wie mit Anlage 1 zur

Klageschrift.

  1. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1) wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in

Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von

bis zu sechs Monaten angedroht.

  1. Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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