09 T 37/11•Landgericht Münster, 2011-08-01, 09 T 37/11
Landgericht Münster, 2011-08-01, 09 T 37/11
09 T 37/11Kantonsgericht01.08.2011
Regest
1. Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, 1328; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 - 13 W 21/11).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 09 T 37/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-01
Aktenzeichen: 09 T 37/11
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0801.09T37.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: ZPO § 42 Abs. 2; § 227 Abs. 1
Leitsätze
-
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung.
-
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, 1328; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 - 13 W 21/11).
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert:
Das gegen den Richter am Amtsgericht T gerichtete Ablehnungsgesuch
der Beklagten ist begründet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.