Landgericht Münster, 2011-09-20, 025 O 34/11

025 O 34/11Kantonsgericht20.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 025 O 34/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-20

Aktenzeichen: 025 O 34/11

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0920.025O34.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. es zu unterlassen, geschäftlich handelnd mit dem Flyer Anlage 1 zur

Klageschrift einen Preisvergleich zwischen dem

24-Monats-Abonnement für einen Aloe Vera

Drink der Klägerin und dem 24-Monats-Abonnement für den Aloe Vera

Drink „C.“ vorzunehmen,

  1. an die Klägerin 1.005,40 € (eintausendfünf 40/100 Euro) nebst 5

Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.03.2011 zu zahlen,

  1. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die

Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1) wird dem Beklagten ein

Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig

vollstreckbar.

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