024 O 203/09•Landgericht Münster, 2011-09-21, 024 O 203/09
Landgericht Münster, 2011-09-21, 024 O 203/09
024 O 203/09Kantonsgericht21.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 024 O 203/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-21
Aktenzeichen: 024 O 203/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0921.024O203.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
- Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N
über die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kläger wird für nichtig
erklärt.
- Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter
C und F an der U GmbH wird
abgelehnt.“
- Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf
der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach
dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug des
unter Ziffer 1. bezeichneten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen
namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird für nichtig
erklärt.
- Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Eine Anweisung und Bevollmächtigung des Geschäftsführers
N, die für den Vollzug des unter Ziffer 1. genannten
Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu
ergreifen und umzusetzen, wird abgelehnt.“
- Die Beschlussfassung des Gesellschafters N, die
Geschäftsführer C und F aus wichtigem
Grund, hilfsweise aus sonstigen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG
abzuberufen, auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
02.11.2009 wird für nichtig erklärt.
- Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Abberufung der Geschäftsführer C und F
wird abgelehnt.“
- Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N,
die Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und
F durch außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigen Grund,
hilfsweise durch ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächsten
Zeitpunkt zu beenden, wird für nichtig erklärt.
- Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und
F als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund,
hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt, wird abgelehnt.“
- Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf
der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach
er angewiesen und bevollmächtigt werden soll, die für den Vollzug des
unter der vorgenannten Ziffer festgestellten Beschlusses erforderlichen
Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen,
wird für nichtig erklärt.
- Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters
N, die für den Vollzug des unter Ziffer 8. Aufgeführten Beschlusses
erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und
umzusetzen, wurde abgelehnt.“
- Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf
der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009, Ansprüche der
Gesellschaft aus den Sachverhalten zum Tagesordnungspunkt 3
gegenüber den Klägern namens der Gesellschaft geltend zu machen und
ihn zu bevollmächtigen, die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten
namens der Gesellschaft auszufertigen, wird für nichtig erklärt, soweit der
Beschluss über folgende Inhalte des Tagesordnungspunktes 3
hinausgeht:
„Bericht des Geschäftsführers N u. a. über die
Ergebnisse des Herrn Steuerberaters U1 hinsichtlich der von diesem
durchgeführten Sonderprüfung, insbesondere
- ungerechtfertigte Zahlungen zugunsten der C1 GbR auf Veranlassung
der Geschäftsführer C und F,
unberechtigte Zahlungen der Gesellschaft an Dritte, z. B. Herrn N1
sowie die Firma B, auf Veranlassung der Geschäftsführer
C und F.“
- Es wird festgestellt, dass der Antrag des Gesellschafters
N, Ansprüche der Gesellschaft aus den Sachverhalten zum
Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Klägern geltend zu machen und ihn
zu bevollmächtigten, die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten
namens der Gesellschaft auszufertigen, abgelehnt wurde, soweit der
Antrag über den in vorgenannter Ziffer 11. beschriebenen Inhalt des
Tagesordnungspunktes 3 hinausgeht.
- Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten
vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter C2
und N1 wird abgelehnt.“
- Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf
der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach
dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug der
Kündigung der Mitarbeiter C2 und N1
erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und
umzusetzen, wird für nichtig erklärt.
- Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten
vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters N
für den Vollzug der Kündigung der Anstellungsverhältnisse
C2 und N1 erforderlichen Maßnahmen namens der
Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wurde abgelehnt.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner an die
Beklagte 189.000,00 € (einhundertneunundachtzigtausend Euro) nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 68 % von den Klägern und zu 32 %
von der Beklagten getragen.
Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsachenentscheidung über die Klage gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im übrigen
gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
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