Landgericht Münster, 2012-01-12, 024 O 131/10

024 O 131/10Kantonsgericht12.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 024 O 131/10 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-12

Aktenzeichen: 024 O 131/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0112.024O131.10.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Klageantrag zu 1) (Feststellung) wird abgewiesen.

Auf den Klageantrag zu 2) werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin oder einem von ihr bestimmten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in ihre Bücher zu gewähren, um festzustellen, ob der am 22.06.2010 vorgelegte Buchauszug vollständig ist.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin 66.620,61 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag von 48954,48 € für die Zeit vom 18.06.2010 bis zum 29.06.2010,

aus einem Betrag von 62.547,30 € für die Zeit vom 30.06.2010 bis zum 30.07.2010,

aus einem Betrag von 66.615,61 € für die Zeit vom 31.07.2010 bis zum 02.11.2010

und auf 66.620,61 € ab dem 03.11.2010 und außerdem an Rechtsanwaltskosten weitere 1.880,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2010 zu zahlen.

Wegen der weiteren Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Der Widerklageantrag auf Zahlung von 65.133,41 € nebst Zinsen wird abgewiesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Widerklageanträge deren Erledigung festgestellt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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