Landgericht Münster, 2012-05-02, 08 O 519/11

08 O 519/11Kantonsgericht02.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 08 O 519/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-02

Aktenzeichen: 08 O 519/11

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0502.08O519.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 402,82 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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