Landgericht Münster, 2012-06-04, 015 O 58/11

015 O 58/11Kantonsgericht04.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 015 O 58/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-04

Aktenzeichen: 015 O 58/11

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0604.015O58.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 4000,00 € und 91,25 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren, insgesamt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.2.2011 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 140.768,94 € sowie 2950,39 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren, insgesamt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.12.2011 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungserbbaurechts an dem Grundstück Amtsgericht E, Größe 557 m², Gebäude- und Freifläche, M-Weg, Anteil 2/3 eingetragen auf dem im Grundbuch von Stadt E Blatt XXX genannten Grundstück

sowie Einbauküche, Gartenhaus und Hauswasserwerk.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 sich hinsichtlich der Rückübertragung in Annahmeverzug befinden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Klägern als Gesamtgläubigern alle Kosten zu erstatten, die diesen infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages künftig noch entstehen werden.

Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte zu 3 trägt als Gesamtschuldner neben ihnen 3 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird insgesamt auf 150,268,94 € festgesetzt,

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