014 O 427/09•Landgericht Münster, 2012-09-06, 014 O 427/09
Landgericht Münster, 2012-09-06, 014 O 427/09
014 O 427/09Kantonsgericht06.09.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 014 O 427/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-06
Aktenzeichen: 014 O 427/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0906.014O427.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.732,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.732,24 € nebst Auslagenpauschale aus vorgerichtlicher Tätigkeit des Unterzeichners in Höhe von 229,55 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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