16 O 436/10•Landgericht Münster, 2013-06-12, 16 O 436/10
Landgericht Münster, 2013-06-12, 16 O 436/10
16 O 436/10Kantonsgericht12.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 16 O 436/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-12
Aktenzeichen: 16 O 436/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:0612.16O436.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte 24.644,89 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte selbst zu 2%.
Die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten tragen die Drittwiderbeklagte zu 11 %, zu 87 % die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 14 %; im Übrigen tragen ihre außergerichtlichen Kosten die Klägerin, die Drittwiderbeklagte und der Streithelfer selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in ebensolcher Höhe leistet.
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