Landgericht Münster, 2013-10-22, 7 KLs-45 Js 217/13-7/13

7 KLs-45 Js 217/13-7/13Kantonsgericht22.10.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 7 KLs-45 Js 217/13-7/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-22

Aktenzeichen: 7 KLs-45 Js 217/13-7/13

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:1022.7KLS45JS217.13.7.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Wirtschaftsstrafkammer

Tenor

1. Der Angeklagte S1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

2. Der Angeklagte C1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in 35 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

3. Der Angeklagte B1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in 33 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

4. Der Angeklagte D1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall in 33 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

5. Der Angeklagte T1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 15 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

6. Der Angeklagte L1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in elf Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

7. Der Angeklagte L2 wird wegen Beihilfe zum Betrug und gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in drei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

8. Es wird festgestellt, dass

  • gegen den Angeklagten T1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 170.000,00 €
  • gegen den Angeklagten D1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.231,06 €
  • gegen den Angeklagten B1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 755,00 €
  • und gegen den Angeklagten C1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 560,00 €

lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Angewendete Vorschriften:

für den Angeklagten S1:

§§ 263 I, V, 53, 54, 56 II, 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten C1:

§§ 263 I, V, 52, 53, 54 StGB, § 111i II StPO

§§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten D1:

§§ 263 I, V, 52, 53, 54 StGB, § 111i II StPO

§§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten B1:

§§ 263 I, V, 52, 53, 54 StGB, § 111i II StPO

§§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten T1:

§§ 263 I, V, 53, 54 StGB, § 111i II StPO,

§§ 73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten L2:

§§ 263 I, V, 27, 28 II, 53, 54, 46b, 56 I, II,

73a I 1, 73 I 2, 73c StGB

für den Angeklagten L1:

§§ 263 I, V, 53, 54, 46b, 56 I, II, 73a I 1,

73 I 2, 73c StGB

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