Landgericht Münster, 2013-12-05, 025 O 127/13

025 O 127/13Kantonsgericht05.12.2013

Regest

1. Die Anforderungen des § 7 ElektroG richten sich an den Hersteller und nicht den Vertreiber im Sinne des § 3 Abs. 12 ElektroG. 2. Gleiches gilt für die Pflichten aus § 6 Abs. 1 ProdSG. Hinweis: Rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung nach Hinweis des Senates.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 025 O 127/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-05

Aktenzeichen: 025 O 127/13

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:1205.025O127.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Normen: § 3 Abs. 12 ElektroG; § 6 Abs. 2 ElektroG; § 7 ElektroG; § 3 ProdSG; § 6 Abs. 1ProdSG; § 6 Abs. 5 ProdSG; §§ 3, 4 Nr. 11 und 8 UWG

Leitsätze

Die Anforderungen des § 7 ElektroG richten sich an den Hersteller und nicht den Vertreiber im Sinne des § 3 Abs. 12 ElektroG.

Gleiches gilt für die Pflichten aus § 6 Abs. 1 ProdSG.

Hinweis:

Rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung nach Hinweis des Senates.

Tenor

Der Antrag vom 13.11.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird

abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die

Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die

Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

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