025 O 127/13•Landgericht Münster, 2013-12-05, 025 O 127/13
Landgericht Münster, 2013-12-05, 025 O 127/13
025 O 127/13Kantonsgericht05.12.2013
Regest
1. Die Anforderungen des § 7 ElektroG richten sich an den Hersteller und nicht den Vertreiber im Sinne des § 3 Abs. 12 ElektroG. 2. Gleiches gilt für die Pflichten aus § 6 Abs. 1 ProdSG. Hinweis: Rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung nach Hinweis des Senates.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Münster — 025 O 127/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-05
Aktenzeichen: 025 O 127/13
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:1205.025O127.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Normen: § 3 Abs. 12 ElektroG; § 6 Abs. 2 ElektroG; § 7 ElektroG; § 3 ProdSG; § 6 Abs. 1ProdSG; § 6 Abs. 5 ProdSG; §§ 3, 4 Nr. 11 und 8 UWG
Leitsätze
Die Anforderungen des § 7 ElektroG richten sich an den Hersteller und nicht den Vertreiber im Sinne des § 3 Abs. 12 ElektroG.
Gleiches gilt für die Pflichten aus § 6 Abs. 1 ProdSG.
Hinweis:
Rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung nach Hinweis des Senates.
Tenor
Der Antrag vom 13.11.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
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